Allgemeine Reise-und
Geschäftsbedingungen der Firma Starnberger-See-Radtouren
Sehr
geehrte Kunden, die Firma SSR ist sehr bestrebt, die gebuchten Reisen optimal
durchzuführen. Dazu tragen auch eindeutige vertragliche Vereinbarungen bei, die
wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Regelungen treffen. Diese Reise-und
Geschäftsbedingungen ergänzen die Informationspflichten für Reiseveranstalter
und die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag. Sie
werden Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend "Reisende" genannt, und
der Firma SSR, nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt, zustande gekommenen
Reisevertrages.
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit
der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann per Fax, per Internet,
telephonisch oder per e-Mail über die SSR-Homepage
www.starnberger-see-radtouren.de vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
2. Bezahlung
Die
Bezahlung erfolgt bei Fahrtantritt in bar. Dabei ist der Reiseveranstalter
darauf angewiesen, dass der Reisende sich verbindlich an seine Anmeldung hält.
3. Leistungen
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. auf der Homepage des
Reiseveranstalters. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und
Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich
informiert wird.
4. Leistungs-und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer
nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.
4.2 Der Reisende hat die unter 4.1 genannten
Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung durch den
Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird nur
Schriftform akzeptiert.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
Bis
zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen
Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den
Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch
Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
Ohne
Einhaltung einer Frist
Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird
die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Grundsätzlich
werden die Touren bei jedem Wetter gefahren. Schlechtes Wetter ist kein
Kündigungsgrund. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1)
Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2)
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3)
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4)
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2
Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
a)
Abhilfe
Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b)
Minderung des Reisepreises
Für
die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c)
Kündigung des Vertrages
Wird
eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn,
dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d)
Schadensersatz
Der
Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei
Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3
Der Reiseveranstalter übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung bei Stürzen,
Verletzungen, Unfällen, Diebstahl sowie Schäden an Fahrrädern, die während der
Tour auftreten. Jeder Reisende ist selbst für sich verantwortlich in Bezug auf
seine Gesundheit, Überanstrengung, Fahrkönnen, Unachtsamkeit und
Selbstüberschätzung.
12. Mitwirkungspflicht
Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter (Anschrift s. unten) direkt
zur Kenntnis zu geben. Dieser hat für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende bis zum Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
14. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
15.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags-und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten
sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand
01.06.2010
Reiseveranstalter:
Starnberger-See-Radtouren
Inhaber
Erich Teltscher
Adresse Ferchastr. 15
82319 Starnberg
Telefon 08178/8672573
Fax. 08178/8672574
Mobil
0170/2701095
E-Mail:
info@starnberger-see-radtouren.de
Homepage:
www.starnberger-see-radtouren.de